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zu § 137d GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Dienstleistungsfreiheit

1.1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

1
Jeder Versicherungsvermittler, der in Österreich eingetragen ist und die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit11Die Regelungen in § 137d Abs 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art 4 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, s 371 BlgNR 26. GP Erl S 6. tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der Behörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen (§ 137d Abs 1 erster Satz). Die Behörde muss die Eintragung der Daten im GISA vornehmen (§ 137d Abs 1 zweiter Satz).

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