Inhaltsübersicht
Wenn sämtliche in der Folge angeführten Bedingungen erfüllt sind und in der GewO nichts anderes bestimmt ist, sind die
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten,
nicht anzuwenden: