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zu § 136c GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Regelmäßige Schulung

1.1. Schulungsperioden

1
Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das GISA regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen (§ 136c erster Satz).

Die erste Dreijahresfrist beginnt mit der Eintragung, sodass spätestens mit Ablauf der ersten drei Jahre nach dem Datum der Eintragung in das GISA auch die erste Mindestschulungsdauer (40 Stunden)11Siehe RN 4. absolviert sein muss.

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