1. Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (28. Lfg 2019) zu § 127c GewO - Kommentierung Rz 11
Der Reiseveranstalter ist zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs 1 Z 1 verpflichtet, wenn ernicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist und