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Wenn der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt (§ 127b)
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