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zu § 127a GewO - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Sonderbestimmung für die Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niederge­lassenen Reiseveranstalter und Vermittler ver­bundener Reiseleistungen

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Wenn ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Art 17 und des Art 19 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/230211Siehe Text der EU-Richtlinie bei § 127 Rz 7. leistet (§ 127a)22§ 127a wurde durch die GewONov BGBl I 45/2018 in die GewO neu eingefügt., 33§ 127a GewO 1994 bringt den in Art 18 Abs 1 und Art 19 Abs 1 der Pauschalreiserichtlinie enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten jede Insolvenzsicherung anzuerkennen haben, die ein Reiseveranstalter sowie ein Vermittler verbundener Reiseleistungen gemäß den in Umsetzung des Art 17 der Pauschalreiserichtlinie getroffenen Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaates leistet, s 149 BlgNR 26. GP Erl S 3..

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