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Im Allgemeinen ist bei allen Gewerben, insbesondere bei den an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben, eine volle Supplierung durch einen gewGf zulässig, ohne dass deshalb besondere zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssten (§ 39 Abs 1). Beim Rauchfangkehrerhandwerk ist die Bestellung eines gewGf allerdings nur dann zulässig, wenn