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zu § 116 GewO (Hanusch)

Hanusch19. LfgMärz 2013

§ 116 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32) bedarf es für

die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

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