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§ 69 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Schutzbestimmungen

1.1. Schutzverordnungen nach § 69 Abs 1

1
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist gesetzlich ermächtigt zur Vermeidung

einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder von

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