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zu § 112 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Einzelne Vorschriften über die Gewerbeausübung

1.1. Einheitliche Betrachtungsweise

1
Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn

zwei oder mehrere Unternehmer gesondertim selben Standort

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