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§ 63 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Namensführung, Betriebsbezeichnung

1.1. Natürliche Personen
1.1.1. Das Prinzip

1
Nach der GewO sind alle Gewerbetreibenden, die natürliche Personen sind, prinzipiell dazu verpflichtet, ihren Namen zu verwenden, außer es bestehen Ausnahmen (s 1.1.8.1.).

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