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GewO: Kommentar, Hanusch
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zu § 93 GewO - Kommentierung (Hanusch)
Hanusch
30. Lfg
Februar 2021
1. Ruhen und Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
1.1. Anzeigepflicht
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (30. Lfg 2021) zu § 93 GewO - Kommentierung Rz 1
1
Der Gewerbetreibende
1
1
Dazu zählt auch der Fortbetriebsberechtigte, s § 38 Abs 2.
muss
das Ruhen und
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§ 93 GewO