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§ 59 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 59 (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden

in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,

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