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zu § 84n GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Bundeswarnzentrale

1.1. Aufgaben

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Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet

andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl III Nr 119/2000) über schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen, die im Bundesgebiet eingetreten sind. Die Bundeswarnzentrale ist verpflichtet,

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