Die Aufstellungsorte von Automaten sind keine weiteren Betriebsstätten. Der Gewerbeinhaber ist allerdings verpflichtet, die Aufstellung vorher anzuzeigen, wenn er außerhalb des Hauptstandortes oder außerhalb einer weiteren Betriebsstätte Automaten aufstellt. Die Anzeige ist bei der für den Aufstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dies gilt allerdings nur für Automaten, die ausschließlich der Selbstbedienung durch die Kunden dienen. Automaten, die hierzu nicht geeignet sind, weil zB eine Unterweisung der Kunden durch das Aufsichtspersonal oder eine Mitwirkung des Bedienungspersonals nötig ist, werden von dieser Regelung nicht erfasst. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausübung ihrer gewerblichen Arbeiten selbst verwenden, finden die Bestimmungen des § 52 ebenfalls keine Anwendung.