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zu § 79d GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Sonderregelung für Betriebsübernahmen

1.1. Übermittlungsgesuch für alle Genehmigungsbescheide

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Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende BA-Inhaber beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach der GewO betreffenden Bescheide übermittelt wird (§ 79 Abs 1 erster Satz). Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach § 359 Abs 2 zu übermitteln (§ 79 Abs 1 zweiter Satz).

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