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zu § 79c GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Auflagen

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Es ist zulässig, rechtskräftige Auflagen aufzuheben und abzuändern, ohne die Genehmigung der BA aufzuheben oder abzuändern (§ 79c).

Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass

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