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Für die Errichtung und den Betrieb einer genehmigungspflichtigen BA ist
grundsätzlich ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid erforderlich (§ 74 Abs 2). Der Genehmigungswerber hat daher den Eintritt der formellen Rechtskraft des Genehmigungsbescheides abzuwarten und kann erst dann mit der Errichtung oder – bei einer bereits vorhandenen Anlage – mit dem Betrieb der BA beginnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 78 Abs 1. § 78 Abs 1 gewährt dem Genehmigungswerber das
einstweilige subjektive Recht die BA entsprechend der Genehmigung zu errichten oder zu betreiben. Der Genehmigungswerber muss allerdings dabei nicht nur die Auflagen einhalten, die er akzeptiert, sondern auch jene, gegen die er mit Rechtsmittel ankämpft. Das einstweilige subjektive Recht steht ihm nur unter der Bedingung zu, dass er bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage alle Auflagen einhält, die im Genehmigungsbescheid enthalten sind (§ 78 Abs 1 erster Satz).