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Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe iSd § 77a Abs 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC-Anlagenteile verlassen. Dabei ist eine etwaige
Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte
nicht zu
berücksichtigen (§ 77b Abs 1 erster Satz).