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zu § 98 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

Der Beschluss der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung.

Literatur: Fries, Handbuch der Verschmelzungen, Umwandlungen und Übertragungen nach dem Aktiengesetz (1993); ders, Minderheitenschutz und Informationsrechte bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften, RdW 1992, 136; Harrer, Die EG-gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für die Regelung der Verschmelzung und der Spaltung von Aktiengesellschaften, in Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 1: Gesellschaftsrecht (1994), 307; Hirschler, Einlagenrückzahlung und Umgründungen, RdW 1996, 556; Hügel, Umgründungsbilanzen: Handelsrecht und Steuerrecht (1997); ders, Verschmelzung und Einbringung (1993); Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Verschmelzungsrecht, FS Semler (1993) 495; Nowotny, Gebundene Rücklagen, GesRZ 1996, 69; ders, Bewertungsverantwortung bei Fusionen, FS Kastner (1992) 329; Rüffler, Lücken im Umgründungsrecht (2002); U. Torggler, Zur sog materiellen Beschlusskontrolle, insbesondere bei der Umwandlung, GeS 2006, 58, 109.

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