1. Die Bestimmung, deren Regelungsgegenstand sich auch in den §§ 69, 71 Abs 4 dGmbHG findet, ist nie novelliert worden. Ihr Zweck besteht darin, die für die aufgelöste Gesellschaft benötigten Regeln zur Verfügung zu stellen. Dass dies im Wesentlichen mittels Verweisung auf das Recht der werbenden Gesellschaft geschieht, drückt die Kontinuität der Rechtsverhältnisse vor und nach der Auflösung aus (vgl § 84 Rn 27). Grenzen der Gleichbehandlung von werbender und aufgelöster Gesellschaft ergeben sich - selbstverständlich - aus den in den §§ 89 ff enthaltenen Sonderregeln über die Liquidation selbst. Außerdem ist bei Anwendung des Rechts der werbenden Gesellschaft stets danach zu fragen, ob und welche Modifikationen sich aus dem Liquidationszweck (vgl namentlich die §§ 90 und 91) ergeben. Abs 2 sagt dies ausdrücklich.