1. Verteilungsmodus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Liquidationsüberschuss nach Maßgabe der eingezahlten Stammeinlagen zu verteilen. Dem geht gegebenenfalls die Rückzahlung von Nachschüssen voraus (Reich-Rohrwig 719). Für einen Rückzahlungsbeschluss (§ 74 Abs 2) ist kein Raum. Dass Nachschüsse nach Befriedigung/Sicherstellung der Gläubiger im Liquidationsstadium zurückzuzahlen sind, ergibt sich ohne Weiteres aus ihrer Rechtsnatur (dazu § 72 Rn 1) in Kombination mit dem Liquidationszweck. Dass Abs 2 S 2 im Übrigen nicht auf das Verhältnis der übernommenen, sondern der eingezahlten Stammeinlagen abstellt, entspricht § 82 Abs 2. Wie dort geht es darum, die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer realen Beitragsleistung auch am Liquidationsgewinn zu beteiligen. Eigene Anteile der Gesellschaft bleiben unberücksichtigt. Anderes gilt für kaduzierte Anteile. Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, der den Anteil nach §§ 67 oder 68 erworben hat. Der Anspruch von Gesellschaftern, die nach § 70 in Anspruch genommen worden sind, erhöht sich im Verhältnis ihrer Zahlung (§ 70 Abs 3 S 1). Unter eingezahlten Stammeinlagen sind selbstverständlich auch Sacheinlagen zu verstehen. Bei der Berechnung des Anspruchs ist der hierfür gesellschaftsvertraglich festgesetzte Wert maßgeblich (Reich-Rohrwig 719). Der Anspruch entsteht dann, wenn seine Voraussetzungen realisiert sind, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist und Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger (Reich-Rohrwig 719 f). Zur Frage, ob die Gesellschaft die Erfüllung des Anspruchs mittels Darlehen vorfinanzieren darf, (verneinend) Sotiropoulos, GmbHR 1996, 657.