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V. Anmeldung zum Firmenbuch

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Nach Abs 4 S 3 sind gerichtlich ernannte Liquidatoren von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Dasselbe gilt im Falle ihrer Abberufung. Von Amts wegen sind Liquidatoren (Rn 9) wegen § 3 Z 12 FBG ferner dann einzutragen, wenn die Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht verfügt wurde (vgl § 84 Rn 17). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt, also kraft Gesetzes feststeht, wer Liquidator ist. Aber auch gegen die Eintragung eines gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Liquidators von Amts wegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In den anderen Fällen ist eine Anmeldung (ein Eintragungsantrag) erforderlich. Zu Inhalt und Form der Anmeldung s § 17 Rn 6 (vgl auch § 3 Z 12 FBG und Kostner/Umfahrer Rn 776). Beizufügen ist auch eine beglaubigte Musterzeichnung der Liquidatoren (Reich-Rohrwig 703, vgl § 17 Rn 7, § 9 Rn 20). Bis zum PuG (Rn 2) waren die ersten Liquidatoren einschließlich ihrer Vertretungsbefugnis durch die Geschäftsführer (vgl § 88 Rn 3) anzumelden. Da Geschäftsführer bei aufgelösten Gesellschaften oftmals nicht mehr greifbar waren, hat man das geändert. Seitdem sind die Liquidatoren auch für die erste Anmeldung von Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis verantwortlich. Wie früher haben die Liquidatoren zudem einen Wechsel in ihrer Zusammensetzung sowie eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis anzumelden. Bei freiwilliger Auflösung kann die Anmeldung der Liquidatoren mit der Anmeldung der Auflösung verbunden werden (zur Frage der Anmeldebefugnis der Liquidatoren für die Auflösung § 88 Rn 3, OLG Graz NZ 1967, 8). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Beteiligung von Liquidatoren in vertretungsberechtigter Anzahl (dazu § 90 Rn 7). Denn es besteht kein Grund, hier etwas anderes als bei Anmeldungen nach § 17 anzunehmen (vgl dort Rn 8 mit weiteren Einzelheiten). Zur Vorgangsweise des Gerichts vgl § 17 Rn 10 f. § 17 Abs 2 (vgl dort Rn 12) ist entsprechend anwendbar. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Wertung lässt sich nicht sinnvoll auf den ausdrücklich geregelten Fall beschränken.

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