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III. Einsetzung von Liquidatoren

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Grundregeln. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Liquidatoren mit den Geschäftsführern identisch (geborene Liquidatoren; vgl HHB 14). Für ehemalige, wenngleich noch eingetragene, Geschäftsführer gilt dies nicht (OLG Wien NZ 1996, 279, NZ 1995, 114, s aber auch OLG Wien NZ 1998, 83). Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regel aufstellen. Zu denken ist an die Benennung individualisierter oder doch bestimmbarer Personen, zB in Gestalt der Kommanditisten bei der GmbH & Co KG (OLG Innsbruck NZ 1987, 321). Auch juristische Personen kommen in Betracht (Reich-Rohrwig 698, Gellis/Feil Rn 7; zu Anforderungen an Liquidatoren im Übrigen § 15 Rn 15). Möglich ist es ferner, einem Gesellschafter ein Sonderrecht auf die Liquidatorposition oder ein diesbezügliches Benennungsrecht einzuräumen (aA Gellis/Feil Rn 2, Kostner/Umfahrer Rn 773, OGH NZ 1917, 82; vgl § 15 Rn 12). Unbedenklich ist auch eine Bestimmung, die die Bestellung von Liquidatoren durch die Gesellschafterversammlung vorsieht (OGH ZBl 1917/34). Unzulässig soll es demgegenüber sein, ein anderes Gesellschaftsorgan für zuständig zu erklären (Gellis/Feil Rn 3). Dem ist ebenso wenig zu folgen wie im Kontext der Geschäftsführerbestellung (dazu § 15 Rn 14). Im Übrigen können die Gesellschafter Liquidatoren auch dann bestellen, wenn die Satzung insoweit nichts bestimmt (weiter gehend Gellis/Feil Rn 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 39 Abs 5. Die Festsetzung einer besonderen Mehrheit für die Bestellung von Geschäftsführern gilt im Zweifel auch für jene von Liquidatoren (Reich-Rohrwig 699). Wegen der Möglichkeit gerichtlicher Intervention im Außerstreitverfahren nach Abs 2 S 2 ist angenommen worden, der Bestellungsbeschluss sei nicht anfechtbar (OGH ZBl 1927/211). Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf die Beteiligungshöhe von jedem Gesellschafter erhoben werden kann, während es sich bei dem Antragsrecht nach Abs 2 um ein Minderheitenrecht handelt (im Ergebnis wie hier Reich-Rohrwig 699, Gellis/Feil Rn 2). Ein Bestellungsbeschluss nach Abs 2 S 1 ist satzungswidrig und deshalb anfechtbar, wenn Liquidatoren schon im Gesellschaftsvertrag nominiert sind (aA, aber ohne Begründung, Gellis/Feil Rn 2).

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