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VI. Fortsetzung der Gesellschaft

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Grundsätzliche Zulässigkeit. Das GmbHG enthält keine Regel darüber, ob oder unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, aufgelöste Gesellschaften in werbende rückzuverwandeln. Dennoch wird heute in Anlehnung an § 215 AktG angenommen, dass diese Möglichkeit im Prinzip bei allen Auflösungsvarianten besteht (so etwa OGH wbl 2006, 288, GesRZ 2005, 40, GesRZ 1999, 186, wbl 1996, 459, GesRZ 1994, 303, GesRZ 1992, 286, NZ 1982, 43, SZ 37/137, SZ 15/2, OLG Wien NZ 1997, 229, OLG Graz EvBl 1988/2, Reich-Rohrwig 688 f, Gellis/Feil Rn 10, Gellis, NZ 1933, 230 ff, Wünsch, FS Demelius, 512 f, anders noch OGH JBl 1916, 417). Das trifft auch zu. Denn es gibt bei Vorliegen bestimmter noch darzulegender Voraussetzungen keinen Grund, auf der Zerschlagung des Unternehmens zu insistieren. Eine Ausnahme hat der OGH allerdings für den Fall der Auflösung einer GmbH nach § 40 FBG angenommen und dies mit Rechtssicherheitserwägungen sowie dem Wortlaut von § 40 Abs 4 FBG begründet, wonach dann, wenn sich nach der Löschung Vermögen herausstellt, eine Abwicklung stattzufinden hat (OGH GesRZ 1999, 186, vgl auch GesRZ 2003, 101, ecolex 2003, 247, GesRZ 2005, 40, wbl 2006, 288). Ebenso wurde für den Fall der Auflösung nach den Übergangsregeln der GmbH-Novelle 1980 (Rn 16) entschieden (OGH ecolex 1990, 485 mit krit Anm Reich-Rohrwig = AnwBl 1990, 737 mit Anm Arnold, ebenso OLG Wien NZ 1993, 109). Ob Letzteres zutrifft, mag wegen praktischer Bedeutungslosigkeit der Frage infolge Zeitablaufs dahinstehen. Die Position zu § 40 FBG überzeugt nicht. Denn die Fortsetzung ist vom Vorhandensein eines Vermögens abhängig (Rn 30). Wenn das der Fall ist, bestand die Gesellschaft trotz Löschung weiter (Rn 13). Die Rechtssicherheit kann daher nicht gefährdet sein, wenn man ihr die Fortsetzung mittels Beschluss ermöglicht. Die Wiedereintragung ins Firmenbuch ist ohnedies von einer Prüfung durch das Firmenbuchgericht abhängig (Rn 35). Zur Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts nach Auflösung OGH Rsp 1936/32.

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