1. Entwicklung. Die Teilung von Geschäftsanteilen ist Regelungsgegenstand auch von § 17 dGmbHG. § 79 baut auf dieser Bestimmung auf (vgl EB I 86), ist mit ihr aber keineswegs identisch. Abs 1 bis 4 sind seit ihrem Inkrafttreten nicht novelliert worden. Dagegen hat die GmbH-Novelle 1980 Abs 5 der ursprünglichen Version abgeschafft. Diese Bestimmung verhinderte die Abtretung von Geschäftsanteilen an Nicht-Gesellschafter innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft. Ihr Sinn bestand darin, die verschleierte Sukzessivgründung durch Einsatz von Strohmännern zu erschweren (EB I 86). Der Novellengesetzgeber von 1980 hat das als überholt aufgehoben (AB 1980 , 2).