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III. Verbriefung des Geschäftsanteils/der Gewinnberechtigung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Abs 3 besagt, dass ein Geschäftsanteil nicht in der Form eines Order- oder Inhaberpapiers verbrieft werden kann. Die Bestimmung hat nur klarstellende Funktion. Denn unter Lebenden kann ein Geschäftsanteil nur durch Notariatsakt (§§ 4 Abs 3, 76 Abs 2; vgl EB I 84) oder durch Gesamtrechtsnachfolge erworben werden. Schon deshalb ist es ausgeschlossen, einen Geschäftsanteil mittels Indossament oder durch Übereignung einer Urkunde zu erwerben. Zulässig ist die Ausstellung einer Beweisurkunde (EB I aaO, Reich-Rohrwig 616 f, Trenkwalder in Kalss 28). Doch darf die Ausübung gesellschafterlicher Rechte nicht von der Vorlage der Urkunde abhängig gemacht werden (vgl Gellis/Feil Rn 5, Trenkwalder in Kalss 28). Anderenfalls würde nämlich der Umgehung gesetzlicher Verbote, zB einer dinglich wirkenden Stimmrechtsvollmacht (§ 39 Rn 28), Vorschub geleistet. Für die Ausstellung von Papieren, von deren Vorlage die Auszahlung der Gewinnbeteiligung abhängig sein soll, wird die Unzulässigkeit eines Vorlagezwanges in Abs 4 ausdrücklich angeordnet. Auch solche Papiere haben nur die Bedeutung eines Beweismittels (Reich-Rohrwig 617, Trenkwalder in Kalss 28 f). Für Pfändung und Verpfändung ist die Existenz eines Anteilsscheines bedeutungslos (Torggler, GesRZ 1977, 117).

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