1. Übersicht. a) Regelungsgegenstand des 4. Abschnittes sind die Geschäftsanteile. § 75 klärt einige inhaltliche Gegebenheiten. Die §§ 76-78 haben es mit dem Wechsel der Inhaberschaft am Geschäftsanteil zu tun. § 79 regelt die Teilung eines Geschäftsanteils, § 80 die Mitberechtigung mehrerer. Bei den §§ 81-83 handelt es sich um die zentralen Vorschriften zum Zweck der Kapitalerhaltung. Im Mittelpunkt steht das Verbot der Rückgewähr von Stammeinlagen (§ 82), das in § 83 durch entsprechende Haftungsvorschriften ergänzt wird. Bei § 81 (grundsätzlich kein Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft) handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des in § 82 ausgedrückten Prinzips.