1. Abtretung. Einlageforderungen dürfen abgetreten werden, wenn der Gesellschaft dafür eine vollwertige Gegenleistung zufließt (Ulmer/Ulmer § 19 Rn 140, 142, Gellis/Feil Rn 12, ebenso schon AC 2301 für die AG, kritisch K. Schmidt, ZHR 157 [1993], 300 ff, 310 ff). Dass die Gegenleistung vollwertig sein muss, ergibt sich aus der Notwendigkeit effektiver Kapitalaufbringung. Die früher von Teilen des deutschen Schrifttums vertretene Auffassung, Forderungen in Höhe der Mindesteinzahlung nach § 10 seien nicht zedierbar (vgl dazu Scholz/Schneider/Westermann § 19 Rn 129 mN), trifft nicht zu. Das folgt daraus, dass § 10 wohl auf das Vorhandensein eines bestimmten Vermögens abzielt, aber dessen Zusammensetzung unberührt lässt (§ 10 Rn 17 , 19). Der Zessionar erwirbt die Forderung so, wie sie ist. Daher stehen dem Gesellschafter alle Einwendungen zu, die er auch gegenüber der Gesellschaft hätte, darunter auch, dass die Forderung nicht fällig ist. Das bedeutet, dass auch der Zessionar gegebenenfalls auf einen Einforderungsbeschluss (Rn 7) angewiesen ist.