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VIII. Gesellschafterhaftung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Die Haftung nach Abs 7 ist bisher praktisch folgenlos geblieben. Die Beweislast für Vorsatz (grobe Fahrlässigkeit) liegt bei der Gesellschaft (Reich-Rohrwig 403). Zur Bedeutung der Bestimmung für die Haftung von Gesellschaftern, die den wirksam angefochtenen Beschluss vorsätzlich oder grob fahrlässig gefasst haben vgl Reich-Rohrwig aaO.

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