Die Haftung nach Abs 7 ist bisher praktisch folgenlos geblieben. Die Beweislast für Vorsatz (grobe Fahrlässigkeit) liegt bei der Gesellschaft (Reich-Rohrwig 403). Zur Bedeutung der Bestimmung für die Haftung von Gesellschaftern, die den wirksam angefochtenen Beschluss vorsätzlich oder grob fahrlässig gefasst haben vgl Reich-Rohrwig aaO.