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II. Die Gesellschaft als Beklagte (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Gegner der Anfechtungsklage ist die Gesellschaft (dazu SZ 69/94, OGH NZ 1989, 249, vgl SZ 8/71). Aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (Beispiel: Umwandlung einer GmbH in eine KG) kann es sich empfehlen, Dritte in den Prozess einzubeziehen (vgl SZ 26/21). Mit der Zuweisung der Beklagtenrolle an die Gesellschaft wird die Konsequenz daraus gezogen, dass der Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes betrifft, der von einem Organ der Gesellschaft stammt, dieser also zuzurechnen ist. Dagegen lässt sich die Regelung nach der Anerkennung von Treuebindungen auch unter den Gesellschaftern (§ 61 Rn 18) nicht mehr damit rechtfertigen, die Gesellschafter stünden untereinander in keiner Rechtsbeziehung (so aber noch SZ 49/51). Der praktische Nachteil des geltenden Rechtszustandes besteht darin, dass die Gesellschaft, indirekt also auch der Kläger, im Falle des Prozessverlustes mit den Kosten belastet wird. Zur Frage einer Schadenersatzverpflichtung der Mehrheit in diesem Zusammenhang vgl Reich-Rohrwig 403 und unten § 61 Rn 14. Wird Nichtigkeit des Beschlusses behauptet (§ 41 Rn 7 ff), gilt Abs 1 entsprechend. Darauf, ob ein Verfahren entsprechend § 41 (dazu § 41 Rn 55) oder nach § 228 ZPO stattfindet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl Reich-Rohrwig 396).

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