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IV. Unwirksame Beschlüsse

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Unwirksam ist ein Beschluss, dem ein über den Abschluss des Willensbildungstatbestandes erforderliches weiteres Wirksamkeitserfordernis noch fehlt (Beispiele in § 34 Rn 5; vgl Artmann, GeS 2007, 3 f, Strasser in Jabornegg/Strasser § 195 Rn 4 f, Harrer, wbl 2000, 62, Kostner/Umfahrer Rn 483, Thöni, GesRZ 1995, 73; vgl auch OGH RdW 1999, 471 für AG und Genossenschaft). Hierher gehören auch satzungsändernde Beschlüsse vor Eintragung in das Firmenbuch. Unwirksamkeit des Beschlusses und der Stimmabgaben, die ihn konstituieren, sollten entgegen der Judikatur (zB SZ 67/103) strikt unterschieden werden (s § 39 Rn 17). Denn die Rechtsfolgen sind in Abhängigkeit von der mit der unwirksamen Stimmabgabe verbundenen Stimmkraft völlig verschieden. Der Unterschied zwischen unwirksamen und nichtigen/anfechtbaren Beschlüssen besteht darin, dass unwirksame durch Nachholung des noch Fehlenden zu vollwirksamen Beschlüssen erstarken können, in Wahrheit also nur schwebend unwirksam sind. Doch sind die Beteiligten verpflichtet, sich um die Herbeiführung des fehlenden Wirksamkeitserfordernisses zu bemühen und sich im Übrigen so zu verhalten, dass der Beschlusszweck nicht vereitelt wird. Davon abgesehen kann sich aber schon während der Schwebelage jedermann auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen, bei Vorhandensein eines rechtlichen Interesses auch im Wege der Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO (Thöni, aaO 74). Die Geschäftsführer dürfen unwirksame Beschlüsse nicht ausführen; der Firmenbuchrichter darf sie nicht eintragen (SZ 67/199). Letzteres gilt selbstverständlich nicht, wenn der Beschluss - wie im Kontext der Satzungsänderung - mit Eintragung wirksam würde. Mit Verwirklichung des fehlenden Erfordernisses wird der Beschluss voll wirksam, voll unwirksam dagegen, wenn feststeht, dass es sich nicht mehr realisieren wird. Auf die Beendigung des Schwebezustandes kann analog den Grundsätzen hingewirkt werden, die für die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters gelten (dazu Koziol/Welser I 56; vgl Scholz/Schmidt § 45 Rn 58). Für Heilung (auch) unwirksamer Beschlüsse analog § 200 AktG Thöni, GesRZ 1995, 80. Die Frage bedarf weiterer Klärung.

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