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III. Stimmrecht (Abs 2)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Personelle Zuordnung. a) Das Gesetz ordnet das Stimmrecht jedem Gesellschafter zu. Juristische Personen handeln durch ihre vertretungsbefugten Organe. Dasselbe gilt wegen §§ 124 Abs 1 HGB/105 UGB für Personengesellschaften. Zur Wahrnehmung des Stimmrechts durch einen Prokuristen vgl Rn 25. Das Stimmrecht nicht oder beschränkt Geschäftsfähiger wird durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen (s Abs 3 S 3), bedarf aber in Fällen außergewöhnlicher Bedeutung (gegebenenfalls neben der Zustimmung des anderen vertretungsbefugten Elternteils) gerichtlicher Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB). Auch eine andere mit der Obsorge betraute Person sowie Sachwalter bedürfen bei Beschlüssen außergewöhnlicher Bedeutung gerichtlicher Genehmigung (§§ 154 Abs 3, 229 Abs 2, 275 Abs 3 ABGB; vgl Nademleinsky in Schwimann § 154 Rn 1, Weitzenböck in Schwimann § 216 Rn 1, § 282 Rn 1; zur prinzipiell gleichen Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 Reich-Rohrwig 343; vgl OLG Wien NZ 1957, 159). Mitgesellschaftern kommt im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu (OGH ecolex 2003, 34). Zu Kuratoren und Testamentsvollstreckern vgl Koziol/Welser I 473 ff, II 194 f, 513 f, SZ 68/193. Solange die erforderliche gerichtliche Genehmigung fehlt, ist die Stimmabgabe schwebend unwirksam (unscharf OGH ecolex 1994, 684; vgl § 34 Rn 15). Im Konkurs eines Gesellschafters ist der Masseverwalter stimmrechtsbefugt, allerdings nur in Angelegenheiten, die die Masse betreffen (§ 3 KO, vgl obiter OGH wbl 2000, 531, ohne Einschränkung SZ 18/55, Gellis/Feil Rn 2). Die Masse soll nach Ansicht des OGH (wbl 2000, 531) bei der Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers nicht betroffen sein (dazu wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Entscheidung zu Recht kritisch Buchegger in Bartsch/ Pollak/Buchegger § 3 Rn 5 FN 19). Nießbrauch oder ein Pfandrecht am Geschäftsanteil lässt das Stimmrecht des Gesellschafters dagegen unberührt (vgl SZ 68/185, OGH ecolex 1997, 941, SZ 18/55, Torggler, GesRZ 1977, 113). Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber, stimmbefugt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Mitberechtigte richtet sich nach § 80.

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