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III. Minderheitenschutz

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Früher war umstritten, ob das Minderheitenrecht nach § 30 c Abs 4 S 2 alt auch auf mit Mehrheit gewählte Aufsichtsratsmitglieder zu beziehen ist (dazu Erstaufl § 30 c Rn 10, Reich-Rohrwig I Rn 4/118, je mwN). Das IRÄG 1997 hat den Streit in bejahendem Sinn entschieden. Demnach (Abs 5 neu) ist die gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nunmehr immer, also ohne Rücksicht auf die Bestellungsart, möglich. Die nach § 110 ArbVG entsandten Organmitglieder sind allerdings nicht gemeint (EB aaO). Erforderlich ist ein Antrag seitens einer Minderheit, die mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentiert. Es handelt sich um ein Außerstreitverfahren (§ 102; vgl Wünsch § 30 c Rn 44, Reich-Rohrwig I Rn 4/128). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt wie bei § 16 (vgl dort Rn 25) davon ab, ob der Gesellschaft die Beibehaltung des Betreffenden als Organmitglied unzumutbar ist (näher Wünsch § 30 c Rn 41, M. Heidinger 188, Reich-Rohrwig aaO). Einstweiliger Rechtsschutz dürfte analog §§ 378 ff EO zulässig sein (vgl Klicka/Oberhammer/Domej Rn 231, Konecny 181 ff). Zu Abstimmungsschwächen mit den §§ 45, 48, 89 Grünwald, ecolex 1992, 24.

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