1. Adressaten des Verbots sind die Geschäftsführer. Es gilt auch für Stellvertreter (§ 27). Darauf, ob sie die Tätigkeit als Geschäftsführer tatsächlich ausüben, kommt es nicht an (Gellis/Feil Rn 1, anders Wünsch, GesRZ 1982, 269). Zur Einbeziehung faktischer Geschäftsführer vgl § 25 Rn 6. Nur gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 15 Rn 4) sind nicht gemeint. Dasselbe gilt für ausgeschiedene Geschäftsführer mit der Einschränkung, dass sie die Abwicklung während ihrer Amtszeit mit der GmbH abgeschlossener Verträge weder vereiteln noch sonst beeinträchtigen dürfen (Wünsch Rn 4, BGH GmbHR 1977, 43 f). Das Wettbewerbsverbot des § 24 entfällt auch dann, wenn ein Geschäftsführer das Amt ohne zureichenden Grund niederlegt (anders Wünsch, GesRZ 1982, 269). Denn die Amtsniederlegung ist jedenfalls nach Ablauf der Frist nach § 16 a wirksam (§ 16 a Rn 8). Die Aufnahme von Wettbewerb kann allerdings mit dem Anstellungsvertrag kollidieren. Zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unten Rn 13. Zur Rechtslage bei bevorstehender Auflösung OGH EvBl 1977/160 (für OHG). Empirie bei Reich-Rohrwig, FS Frotz 393. Zur Bedeutung von § 24 für Gesellschafter § 61 Rn 10.