Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden.
Literatur: Fachsenat für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Stellungnahme zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss, RWZ 2003, 20; Greindl, Zur Rangfolge bei der Auflösung von Rücklagen, RWZ 2000, 265; Nowotny, Gebundene Rücklagen, GesRZ 1996, 69; Rückle/Klatte, Auswirkungen des Rechnungslegungsgesetzes 1989 auf Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung der GmbH, wbl 1988, 409; Schummer, Auflösung der gesetzlichen Rücklage bei gleichzeitiger Gewinnausschüttung?, GesRZ 1989, 193; Seicht, Einstellungen in die gebundene Kapitalrücklage, ecolex 1991, 327; Wünsch, Zur Rechnungslegung großer Gesellschaften mbH, GesRZ 1991, 173.