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VII. Geschäftsführung bei der GmbH & Co KG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Die Führung der Geschäfte der GmbH & Co KG ist bei Fehlen eines weiteren Komplementärs Sache der GmbH, die diese Aufgabe durch ihre Geschäftsführer wahrnimmt (dazu SZ 69/173). Mangels anderweitiger Vereinbarung bedürfen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, eines Gesellschafterbeschlusses unter Beteiligung der Kommanditisten. Zur Frage der Abberufung von Geschäftsführern durch die KG vgl § 16 Rn 19; dazu, ob die Geschäftsführung von der KG auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann § 25 Rn 30. Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementär-GmbH beliebig einschränken (dazu SZ 49/163, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 37 Rn 57). Die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch die GmbH ist gesellschaftsvertraglicher Abänderung allerdings nicht zugänglich (§ 170 UGB; zum Ganzen Koppensteiner in Straube § 161 Rn 16, Jabornegg/Jabornegg § 161 Rn 41 ff).

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