1. Grundlagen. Abs 2 S 3 betrifft, wie der systematische Zusammenhang mit S 2 ergibt, die Abberufung von Fremdgeschäftsführern. Die Bestimmung entspricht dem bisher geltenden Recht (ErstauflRn 12 mN). Neu ist, dass dem betroffenen Geschäftsführer der Streit verkündet werden muss (Abs 2 S 4). Auch die in Abs 2 S 5 vorgesehene einstweilige Verfügung wäre nach dem vor dem IRÄG 1997 geltenden Recht mangels Prozessbeteiligung des Verfügungsadressaten nicht möglich gewesen. Die neuen Regeln sind zwingend. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass sich Minderheitsgesellschafter einem nur im Interesse der Mehrheit agierenden Gesellschafter ausliefern können (s auch oben Rn 20). Der Wortlaut zeigt unmissverständlich, dass die Abberufung eines von der Mehrheit gedeckten Fremdgeschäftsführers auf anderem Weg bewerkstelligt werden soll als die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, der mit seiner Stimmrechtsmacht die Abberufung verhindern kann. Deshalb trifft es nicht zu, dass schon de lege lata beide Abberufungen nach denselben Regeln zu bewerkstelligen seien, nämlich durch eine Rechtsgestaltungsklage gegen den Geschäftsführer und mit Einbeziehung aller Gesellschafter entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite (so aber Eckert 126 ff, dagegen wie hier U. Torggler, GesRZ 2007, 130 f; zur - zweifelhaften - Einbeziehung aller Gesellschafter in den Abberufungsprozess nach S 2 Rn 22).