1. Keine Eintragung. Aus § 10 a lässt sich nicht ableiten, die Gesellschaft dürfe entgegen allgemeinen Grundsätzen (§ 6 a Rn 21) eingetragen werden (ebenso Reich-Rohrwig I Rn 1/731). Denn die Bestimmung reagiert auf die Verletzung der im Einlageversprechen enthaltenen Deckungszusage (Rn 2), also auf rechtswidriges Verhalten; eine facultas alternativa stellt sie somit nicht zur Verfügung. Aus der Sicht des Firmenbuchrichters ändert sich daher nichts. Außerdem hatte die Einführung von § 10 a nur klarstellende Bedeutung (dazu Rn 1). Für das alte Recht war das Nebeneinander von Vollwertigkeit der Einlage als Registrierungsvoraussetzung und Differenzhaftung aber völlig unumstritten. Schließlich: Überbewertung von Sacheinlagen führt nicht nur zu Ansprüchen gegen die Gesellschafter, sondern auch gegen andere Personen (§ 6 a Rn 19, 24, § 10 Rn 28). Dennoch hat wohl noch niemand behauptet, der Firmenbuchrichter dürfe in Kenntnis haftungsbegründender Regelverletzungen eintragen. Das hat auch einen guten Sinn. Denn es macht aus Sicht der Gläubiger einen Unterschied, ob die Gesellschaft im Anmeldezeitpunkt über Sacheinlagen verfügt, die dem korrespondierenden Betrag der Stammeinlage entsprechen oder ob sie bei Fehlen dieser Voraussetzungen der Eintragung auf einen hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit prekären Ersatzanspruch angewiesen ist. Die Nichteintragung der Gesellschaft verhindert im Übrigen, dass die Gläubiger der Vor-GmbH mit jenen der fertigen konkurrieren müssen (vgl Fantur 156 f für eine analoge Problemlage). Zur Rechtslage in Deutschland (§ 9 c S 2 dGmbHG) Ulmer/Ulmer § 9 Rn 18.