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III. Gründungskosten

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. Abs 2 regelt die Frage, inwieweit „Ersatz“ von Gründungskosten begehrt werden kann, setzt also offenbar eine Aufwendung nicht der Gesellschaft, sondern der Gründer oder sonstiger Dritter voraus. Daraus ist abzuleiten, dass Kosten, die die Gesellschaft kraft Gesetzes ohnehin zu tragen hat (Gesellschaftsteuer, Eintragungsgebühr), nicht von Abs 2 erfasst werden (im Ansatz wie hier Heidinger in Jabornegg/Strasser § 19 Rn 10, wohl auch Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss § 19 Rn 17; anders das GmbH-rechtliche Schrifttum, vgl Wünsch Rn 15, Reich-Rohrwig I Rn 1/440, 443, Gellis/Feil Rn 2). Dagegen könnte allenfalls eingewendet werden, Abs 2 verfolge auch den Zweck, die Vorbelastung des Gesellschaftskapitals durch den Gründungsaufwand insgesamt offenzulegen (vgl Ulmer/Ulmer § 5 Rn 218, Reich-Rohrwig I Rn 1/443). Das ist aber jedenfalls für Österreich nicht haltbar. Denn es liegt auf der Hand, dass der Gesellschaftsvertrag nichts bestimmen muss, wenn die Gesellschaft nur den Teil des Gründungsaufwands trägt, den sie selbst kraft Gesetzes schuldet. Informationsinteressen der Gläubiger werden dadurch kaum beeinträchtigt. Denn die Unvermeidbarkeit der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten und ihr Umfang sind bekannt oder doch leicht zu ermitteln. Unter Gründungskosten iS von Abs 2 ist demgemäß nur der übrige Aufwand zu verstehen, also etwa Anwalts-, Notar- und Prüferkosten, Barauslagen wie zB Reisekosten (für weitere Beispiele OGH NZ 1917, 130). Nicht hierher gehören betriebsbedingte Aufwendungen, namentlich solche, die im Zuge der Weiterführung eines eingebrachten Unternehmens anfallen (OGH JBl 1918, 484, Wünsch Rn 1, Reich-Rohrwig I Rn 1/441, Ulmer/Ulmer § 5 Rn 215). Auch das Geschäftsführern gezahlte Entgelt zählt nicht dazu (so zu Vorstandsmitgliedern einer Vor-AG BGH ZIP 2004, 1409, zu Gesellschaftergeschäftsführern noch Rn 4). Soweit die Gesellschaft Gründungskosten getragen hat, die sie nicht ersetzen dürfte, steht ihr ein Erstattungsanspruch zu. Das folgt aus analoger Anwendung von Abs 2 iVm § 83.

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