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V. Anwendung aktienrechtlicher Gründungsbestimmungen (Abs 4)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. Abs 1 verlangt die Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals in bar. Abs 2 und 3 verzichten zwar auf dieses Erfordernis, sind aber nur unter recht eingeschränkten Voraussetzungen (Rn 8 f) anwendbar. Abs 4 kennt solche Voraussetzungen nicht. Die Bestimmung ermöglicht es, „reine“ Sachgründungen ohne gegenständliche Begrenzungen durchzuführen. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird. Welche aktienrechtlichen Vorschriften damit gemeint sind, wird in Abs 4 selbst im Einzelnen detailliert. Sie sind unter Bedachtnahme auf § 271 Abs 2 bis 4 UGB „sinngemäß“ anzuwenden (dazu Kostner, NZ 1977, 130 f). In groben Zügen bedeutet dies zunächst, dass die in § 6 Abs 4 enthaltene Vorschrift zur Konkretisierung von Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag durch § 20 Abs 1 AktG verdrängt wird. Abs 2 der Bestimmung schreibt seit dem EU-GesRÄG ausdrücklich vor, dass die Gegenstände von Sacheinlagen/Sachübernahmen einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben müssen, und dass die Verpflichtung zu Dienstleistungen ausgeschlossen ist (zum Vergleich § 6 Rn 15 , 18). Ferner müssen die Gesellschafter einen schriftlichen Gründungsbericht erstatten, der sich namentlich mit der Angemessenheit der Sacheinlagenbewertung zu beschäftigen hat (§ 24 AktG). Die Geschäftsführer und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat haben „den Hergang der Gründung“ unter selbstverständlicher Einbeziehung des Gründungsberichts nach Maßgabe der §§ 25 ff AktG zu prüfen. Ferner hat wegen § 25 Abs 2 Z 4 AktG stets auch eine weitere Prüfung durch sachverständige Dritte stattzufinden. § 25 Abs 4 AktG grenzt den dafür in Betracht kommenden Personenkreis ab. Er wird durch die Inkompatibilitätsbestimmungen in § 25 Abs 5 AktG und § 271 Abs 2 bis 4 UGB eingeengt. Die Auswahl trifft das Gericht (§ 25 Abs 3 AktG). § 29 Abs 2 AktG enthält besondere Vorschriften über die der Anmeldung beizufügenden Anlagen. Über die Haftung der Personen, die ihre Pflichten im Zusammenhang von Gründungsbericht und Gründungsprüfung verletzt haben, geben die §§ 39 bis 44 AktG Auskunft. Zur Umgehung dieser Bestimmungen vgl § 6 Rn 24 (verdeckte Sachgründung/Sacheinlage).

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