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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. Hinsichtlich Zulässigkeit und Kontrolle der Aufbringung eines stammkapitalentsprechenden Vermögens mittels Sacheinlagen hat sich der Gesetzgeber von 1906 ganz auf die Gesellschafter selbst verlassen (§ 6 Rn 4). Mit der Novelle von 1923 (zu ihr Pisko, JBl 1924, 74) wurde § 6 a Abs 1 bis 3 eingeführt. Die Novelle 1980 fügte Abs 4 hinzu und hat Abs 1 eine klarere Fassung gegeben. Mit Art III Z 1 RLG wurde schließlich angeordnet, dass die handelsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§ 271 Abs 2 bis 4 UGB) auch im Kontext der Sachgründung einer GmbH zu beachten sind. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung bei der Einpersonengründung Rn 10 und § 6 Rn 2 a.

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