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V. Besondere Begünstigungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. Eine „besondere Begünstigung“, die sich von der Einräumung eines Sonderrechts wegen sonstiger Nichtanwendbarkeit von Abs 4 nicht sinnvoll unterscheiden lässt (aA etwa Reich-Rohrwig I Rn 1/425 mN), liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn einzelnen Gesellschaftern anlässlich der Gründung, eines späteren Beitritts oder mittels Satzungsänderung ohne Bezug auf eine bestimmte, gleichwertige Gegenleistung ein Recht gewährt wird, das anderen Gesellschaftern nicht zusteht (ähnlich Wünsch Rn 53, Nitsche, GS Schönherr, 219 ff, Ulmer/ Ulmer § 5 Rn 202, vgl auch Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 14 Rn 26). Doch steht nichts entgegen, auch allgemein geltende Abwandlungen dispositiven GmbH-Rechtes, zB die Bestimmung, dass alle Gesellschafter geschäftsführungsberechtigt sein sollen, als Sonderrecht aufzufassen (näher dazu § 50 Rn 12, wie hier Reich-Rohrwig I Rn 1/423 mit Fehlzitat der Voraufl). Auch ist es mit dem Begriff der „besonderen Begünstigung“ vereinbar, dass sie deswegen gewährt wird, weil der Begünstigte eine Leistung über die Stammeinlage hinaus erbringt. Das ergibt sich aus § 229 Abs 2 Z 3 UGB. Wesentlich ist nur, dass der Sondervorteil auch ohne Gegenleistung eingeräumt werden kann. Der Anspruch auf Ersatz von Gründungskosten (§ 7 Abs 2) gehört nicht hierher, da er ausnahmslos davon abhängt, dass solche Kosten vorher getragen worden sind. Von Sondervorteilen sind ferner auch bloße Gläubigerrechte eines Gesellschafters zu unterscheiden, also solche, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Beispiel: partiarisches Darlehen) haben. Sondervorteile können ad personam eingeräumt oder mit einem bestimmten Geschäftsanteil verknüpft werden. Wegen der sonst auftretenden Auslegungsschwierigkeiten empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich klarzustellen, was gewollt ist (für Einzelheiten § 75 Rn 10 f). In Betracht kommen vermögensrechtliche Begünstigungen, zB auf bestimmte Gewinnanteile (OGH HS 370/101, AC 2609, VwGH HS 1621) oder auf Bevorzugung bei Kapitalerhöhungen. Andere Vorrechte, wie zB Umsatzprovisionen, können nur in den Schranken von § 82, also in Abhängigkeit vom Bilanzgewinn eingeräumt werden (Reich-Rohrwig I Rn 1/426, Gellis/Feil Rn 11, Ulmer/Ulmer § 5 Rn 205, 212). Abreden, die geeignet sind, das Gesellschaftsvermögen unter den Betrag des Stammkapitals zu drücken, sind ausnahmslos unzulässig. Als herrschaftsrechtliche Sondervorteile sind beispielsweise die Position als Geschäftsführer (s etwa OGH GesRZ 1987, 101, zur Zulässigkeit eines solchen Sonderrechts Umlauft, NZ 1992, 93; vgl unten § 15 Rn 10), einschlägige Entsendungs-, Benennungs- oder Zustimmungsrechte (dazu SZ 39/111, Reich-Rohrwig I Rn 1/428 f mit Hinweis auf SZ 3/58, Gellis/Feil Rn 11, vgl § 15 Rn 12), ferner Weisungsbefugnisse gegenüber der Geschäftsführung sowie Entsendungs- (Benennungs-)rechte in einen Aufsichts- oder Beirat zu nennen (weitere Beispiele bei Ulmer/Raiser § 14 Rn 26, Reich-Rohrwig I Rn 1/428, Gegenbeispiele in OGH NZ 1990, 35, SZ 7/122). Zur Frage, ob Dritten solche Rechte eingeräumt werden können, vgl § 15 Rn 14, § 30 b Rn 1.

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