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IV. Die Firma der GmbH & Co KG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die GmbH kann Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein. Praktisch mit Abstand am wichtigsten ist die Beteiligung einer GmbH als einzige Komplementärin einer KG (GmbH & Co KG im engeren Sinn). Auch für die Firma der GmbH & Co KG hat sich durch das UGB einiges geändert. Da eine Personengesellschaft nicht mehr zwingend eine Namensfirma führen muss, wäre ohne gesetzgeberische Begleitmaßnahme nicht ersichtlich, dass der einzige Komplementär eine GmbH ist (vgl EBRV bei Dehn 60, Dehn in Krejci ua, Reformkommentar § 19 Rn 17). Daher ordnet § 19 Abs 2 UGB an, dass das Fehlen einer natürlichen Person als Komplementär sowohl aus der ursprünglichen als auch der abgeleiteten Firma erkennbar sein muss, wofür insbesondere der Zusatz „GmbH & Co KG“ geeignet ist (Dehn in Krejci ua, Reformkommentar § 19 Rn 17 mit Diskussion weiterer möglicher Rechtsformzusätze, zur Ltd & Co KG OLG Wien GesRZ 2007, 59). Zu diesem Ergebnis gelangte man allerdings gestützt auf das Täuschungsverbot auch schon auf der Grundlage der alten Rechtslage (vgl Voraufl, zur abgeleiteten Firma dort Rn 22, Schuhmacher in Straube § 19 Rn 17, § 22 Rn 16, vgl auch Jud, NZ 1984, 59, Wagner, NZ 1984, 57). Aus § 20 UGB folgt, dass die aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters gebildete Firma der GmbH dann für die KG verwendet werden kann, wenn kein Irrtum über die bloß beschränkte Haftung des Komplementärs hervorgerufen wird, was bei Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH & Co KG der Fall ist (zB Franz Müller GmbH & Co KG). Da nach dem neuen Firmenrecht für eine KG aber keine Pflicht zur Namensfirma besteht, muss die Firma der Komplementär-GmbH nicht mehr zwingend in der Firma der KG enthalten sein. Die in der Voraufl diskutierten Irreführungen, die daraus resultieren können, dass der Unternehmensgegenstand der KG auf die GmbH durchschlägt und aus diesem Grund ihre Sachfirma irreführend wird oder durch die Verwendung der Sachfirma der GmbH die KG eine irreführende Firma bekommt, sind daher leicht(er) vermeidbar (vgl dagegen noch OGH NZ 2007, 26). Nach neuem Firmenrecht kann etwa die GmbH als „Verwaltungs-“ oder „Beteiligungs-GmbH“ firmieren und eben dieser Zusatz in der KG weggelassen werden. Es können aber auch völlig unterschiedliche Firmen geführt werden, sofern sie nur den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 18, 19 und 29 UGB und von Abs 1 entsprechen (näher Dehn in Krejci ua, Reformkommentar § 19 Rn 19 ff).

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