1. Grundlagen. Für das deutsche Recht überwiegt sehr deutlich die Ansicht, die Einpersonen-Vorgesellschaft sei nach denselben Regeln wie die mehrgliedrige Vorgesellschaft zu behandeln (vgl Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 11 Rn 28, Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck § 11 Rn 40, Roth/Altmeppen § 11 Rn 75). Strittig ist aber, ob in der Zeit bis zur Eintragung nur ein Sondervermögen des Gründers oder schon eine (teil)rechtsfähige Organisation vorliegt (für Ersteres namentlich Ulmer/Ulmer § 11 Rn 24, Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck § 11 Rn 42, ebenso für Österreich Roth, JBl 1995, 144; für Letzteres Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 11 Rn 143, ebenso Koppensteiner, FS Claussen, 215, Kalss in Doralt/Nowotny 235, Gellis/Feil Rn 14, Steinberg 64 ff, Petersen, NZG 2004, 404 ff). Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Für sie spricht, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des Diskussionsstandes zur Vorgesellschaft bei Vorhandensein mehrerer Gründer davon Abstand genommen hat, die Einpersonen-Vorgesellschaft gesondert zu regeln und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anwendung allgemeiner Grundsätze will. Zwar meint Ulmer (aaO) für das deutsche Recht, es handle sich um eine undurchdachte Regelung. Für die österreichische Rechtslage kann man dies indes wohl kaum sagen, weil sie vor dem Hintergrund auch der deutschen Gegebenheiten normiert wurde. Prinzipielle Bedenken deshalb, weil die für die Mehrpersonen-Vorgesellschaft überwiegend angenommene Gesamthand bei der Einmann-Gründung gegenstandslos sei, sind nicht veranlasst. Denn für die Gesamthandthese gibt es keinen zwingenden Grund (Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 11 Rn 143, Fantur 175 f, Grünwald, GesRZ 1996, 24, Steinberg 69 ff). In Österreich sollte die Einpersonen-Vorgesellschaft daher als eigener Rechtsträger aufgefasst werden, für den grundsätzlich dieselben Regeln wie in anderen Fällen der Vorgesellschaft anzuwenden sind. Zur Einpersonen-Vorgründungsgesellschaft oben Rn 8.