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zu § 38a UmgrStG (Hirschler)

Hirschler1. AuflNovember 1999

Steuerspaltungen

I. Vorbemerkung

1
Die Bestimmungen der §§ 38a - 38f UmgrStG regeln die sog Steuerspaltung. Unter dem Begriff Steuerspaltung (eingeführt durch EB zum Steuerreformgesetz 1993) sollen all jene Spaltungsvorgänge verstanden werden, die nicht nach den Regeln des SpaltG erfolgen und die auch keine Auslandsspaltung iSd § 32 Abs 1 Z 2 (Spaltung ausländischer Gesellschaften im Ausland auf Grund von dem SpaltG vergleichbaren Regelungen) darstellen.

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