Verlustabzug
I. Verlustübergang von spaltender Gesellschaft auf Nachfolgegesellschaft
Für den Übergang des Verlustabzugs der spaltenden Gesellschaft bestimmt § 35 UmgrStG, dass dieser nach Maßgabe des § 4 UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.
Allgemeine Voraussetzungen: Allgemeine Voraussetzungen für den Verlustübergang sind somit1: