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zu §§ 19/20 UmgrStG (Hügel)

Hügel1. AuflNovember 1999

Die Gegenleistung

Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

I. Die einbringungsbedingte Gegenleistung - allgemeine Grundsätze

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Gesellschaftsrechtliche Grundlagen: Ist der Einbringende an der übernehmenden Körperschaft noch nicht beteiligt, muss er mit Anteilen (nicht notwendig mit neuen!) abgefunden werden. Es liegt eine fusionsähnliche Einbringung vor, bei der zwischen dem Einbringenden einerseits und der übernehmenden Körperschaft (und ihren Gesellschaftern) andererseits ein Interessengegensatz vorliegt und es demgemäß zu einem Preisbildungsprozess kommt. Gleiches gilt, wenn der Einbringende bereits an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist, wegen des Vorhandenseins anderer Gesellschafter, deren Anteile durch die Einbringung nicht wertmäßig erhöht werden dürfen, aber zusätzliche Anteile erhalten muss. Von diesen Fällen zu unterscheiden ist die ausgliedernde Einbringung, bei welcher am Einbringungsvermögen und an der übernehmenden Körperschaft Beteiligungsidentität iSd § 19 Abs 2 Z 5 besteht (zu den einzelnen Fällen vgl unten Rz 68 ff). Hier besteht zwischen den Parteien des Einbringungsvertrages Interessenidentität. Ein Preisbildungsprozess findet demgemäß nicht statt11Zu den Begriffen der fusionsähnlichen und ausgliedernden Einbringung vgl Hügel, Verschmelzung und Einbringung 61ff; Hügel RdW 1993, 55; Hügel GesRZ 1992, 258; Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 4.17 und Rz 4.21; ebenso Staringer, Einlagen und Umgründungen 126f.. Bei der ausgliedernden Einbringung ist die Gewährung von Anteilen als Abfindung für das hingegebene Einbringungsvermögen entbehrlich (so auch § 19 Abs 2 Z 5); sie ist aber zulässig.

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