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§ 319 StGB (Hufnagl)

Hufnagl13. LfgNovember 2005

Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

 

§ 319 Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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