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§ 301 StGB (Tipold)

Tipold45. LfgJuli 2023

§ 301 (1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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